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Nachfolgend haben wir für Sie die Richtlinien der Begabtenförderung
dargestellt:
Richtlinien
§ 1 Ziele der Förderung
1. Mit dieser Maßnahme soll die musikalische Ausbildung
besonders begabter Schülerinnen und Schüler finanziell
unterstützt werden, um ihnen eine ihrer Begabung gemäße
Ausbildung zu ermöglichen.
Diese erfordert in der Regel einen erweiterten Unterricht.
2. Nur die frühzeitige Erkennung und Förderung
von Begabten kann bei entsprechendem Leistungswillen deren
künstlerisches Niveau auf eine herausragende Höhe
bringen.
3. Das Ansehen der Lehrkräfte und der Musikschule hängt
von der erreichten Leistung ihrer Schüler und Schülerinnen
ab.
Eine individuelle Förderung von besonders Begabten ist
deshalb im Interesse der gesamten Musikschule.
§ 2 Qualifikationskriterien
1. Nur künstlerisch- pädagogische Aspekte werden
als Kriterien berücksichtigt.
2. Gefördert werden Instrumentalschüler/innen bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Ausnahmen sind möglich),
die
a) ihr Können vom Qualifikationsausschuss prüfen
lassen und eine positive Beurteilung bekommen,
b) mindestens 60 Min. pro Woche Instrumentalunterricht in
dem zu fördernden Fach nehmen,
c) regelmäßig an den Schülervorspielen und
Konzerten der DMS teilnehmen,
d) bereit sind, am Wettbewerb „Jugend musiziert“
teilzunehmen.
3. Ein Antrag auf die Förderung kann nur vom zuständigen
Fachlehrer gestellt werden und muss eine ausführliche
Begründung beinhalten.
§ 3 Qualifikationsausschuss
1. Der Ausschuss beschließt unter Auschluss des Rechtsweges
über die Aufnahme der Förderung
2. Dem Ausschuss gehören der Musikschulleiter als Vorsitzender,
ein Vertreter des Fördervereines, der zuständige
Fachlehrer sowie in der Regel ein vom Musikschulleiter eingeladener
Musiklehrer an.
3. Der Ausschuss wird nach Bedarf vom Musikschulleiter eingeladen.
4. Die Mitglieder des Qualifikationsausschusses sind hinsichtlich
der Einzelheiten des Prüfungsablaufs zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 4 Förderung
1. Die Förderung beträgt
€ 45 bei 60 Min.
Unterricht / Woche
€ 55 bei 90 Min. Unterricht / Woche
pro Schüler / Kalendermonat.
2. Die Förderung wird für ein Jahr gewährt.
Eine Verlängerung ist möglich.
3. Läßt die Leistungsbereitschaft eines Schülers
innerhalb des festgesetzten Förderungszeitraumes so stark
nach, dass eine weitere Unterstützung nicht mehr angemessen
erscheint, ist der zuständige Fachlehrer verpflichtet,
den Qualifikationsausschuss davon in Kenntnis zu setzen; von
diesem kann dann eine Aussetzung der Förderung beschlossen
werden.
4. Nimmt der Schüler länger als einen Monat nicht
am Unterricht teil – sei es bei Beurlaubungen oder im
Krankheitsfall, so wird für diesen Zeitraum die Förderung
ausgesetzt.
5. Der Förderverein bestimmt jedes Jahr im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten die maximale Zahl der geförderten
Schüler/innen.
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